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U 2020 47

Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Graubünden · 2020-07-01 · Deutsch GR
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Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf Art. 8 des Energiegesetzes des Kantons Graubünden (BEG; BR 820.200) ein kommunales Energiegesetz erlassen. Gemäss Art. 7 ff. des Energiegesetzes der Beschwerdegegnerin (Lescha d'energia per la vischnaunca X._____ [871.100]) werden unter an- derem Beiträge für den Ersatz von Haushaltsgeräten gewährt, wenn be- stimmte Voraussetzungen vorliegen. Das Beitragsgesuch für den Ersatz von Haushaltsgeräten ist innert 30 Tagen ab dem Kauf bei der Beschwer-

- 4 - degegnerin einzureichen (Art. 7 Abs. 2 des Energiegesetzes der Be- schwerdegegnerin).

E. 3 In materieller Hinsicht ist strittig und zu prüfen, wann der Kauf der Haus- haltsgeräte stattgefunden beziehungsweise die Frist für die Einreichung des Beitragsgesuchs zu laufen begonnen hat.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Bestellung der Haushalts- geräte am 14. März 2020 im Internet getätigt worden sei. Die Lieferung der Haushaltsgeräte nach X._____ (und damit die Übergabe der Kaufge- genstände) sei jedoch viel später erfolgt. Ein Kauf sei erst abgeschlossen, wenn dem Käufer der Kaufgegenstand übergeben und ihm daran das Ei- gentum verschafft worden sei. Entsprechend ist der Beschwerdeführer der Meinung, dass bei der Prüfung der dreissigtägigen Frist nicht das Bestell- datum im Internet massgebend sei, sondern das effektive Lieferdatum. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin fest, dass sie nicht kontrol- liere, wann die Geräte geliefert und eingebaut würden, weshalb diese Da- ten für die An- beziehungsweise Aberkennung der Beiträge vollkommen irrelevant seien. Ausschlaggebend sei der Beweis für den Kauf des ener- gieeffizienten Gerätes. Um den mehrfachen Bezug von Beiträgen für das- selbe Gerät zu verhindern und eine Gleichbehandlung aller Gesuche zu gewährleisten, müssten die Rechnungs- und Zahlungsbelege/Quittungen innert 30 Tagen nach dem Kauf eingereicht werden. Dies sei auf dem An- tragsformular deutlich hervorgehoben.

E. 3.2 Ein Vertragsschluss kommt grundsätzlich durch übereinstimmende gegen- seitige Willensäusserung der Parteien, mithin durch die ausdrückliche oder konkludente Annahme eines verbindlichen Antrags zum Abschluss eines Vertrages zustande (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergän- zung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR; SR 220]). Unter den Voraussetzungen von Art. 6 OR kommt ein Vertrag bereits dann zustande,

- 5 - wenn auf eine invitatio ad offerendum ein Akzept eintrifft, das unwiderspro- chen bleibt. Selbst sofortiger Widerspruch verhindert die Vertragsentste- hung nicht, wenn in der Einladung zur Offertstellung eine antizipierte An- nahmeerklärung enthalten ist (ZELLWEGER-GUTKNECHT, in: HON- SELL/VOGT/WIELAND [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I,

E. 3.3 Dem Kaufbeleg der B._____ AG (vgl. Bg-act. 2) kann sodann entnommen werden, dass die Bestellung am 14. März 2020 aufgegeben wurde. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der Kreditkarte bereits am

14. März 2020 Zahlung geleistet hat. Beim Webangebot der B._____ AG handelte es sich um einen Antrag, den der Beschwerdeführer angenom- men hat. Dass die B._____ AG die Haushaltsgeräte zu diesem Zeitpunkt noch nicht versandt hat ist unbeachtlich. Der Kauf der Haushaltsgeräte hat somit am 14. März 2020 stattgefunden. 4. Weiter streitig und zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer die Frist von 30 Tagen zur Einreichung des Beitragsgesuches eingehalten hat oder nicht.

- 6 - 4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den Eingang des Beitragsgesuches erst am 29. April 2020. Er macht geltend, dass das Beitragsgesuch in jedem Fall rechtzeitig eingereicht wurde. Aus den Akten ist jedoch nicht ersicht- lich, dass das Gesuch bereits früher eingegangen ist (vgl. Eingangsstem- pel, Bg-act. 1). Die Aussage des Beschwerdeführers, dass das Gesuch fristgerecht eingegangen sei, ist nicht hinreichend belegt. Nach dem allge- meinen auch in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsatz, wonach die Beweis- losigkeit einer Tatsache zuungunsten desjenigen ausschlägt, der aus ihrem Vorhandensein ein Recht ableitet, ist vorliegend zugunsten des Beschwer- degegners zu entscheiden. 4.2. Bei der Bestellung des Beschwerdeführers, d.h. am 14. März 2020, ist der Kaufvertrag abgeschlossen worden. Die dreissigtägige Frist zur Einrei- chung des Gesuches von Art. 7 Abs. 2 des Energiegesetzes der Beschwer- degegnerin begann somit am 15. März 2020 zu laufen (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRG) und endete am 13. April 2020 (vgl. Art. 7 Abs. 2 VRG). Das Beitragsgesuch für den Ersatz von Haushaltsgeräten ging jedoch frühestens am 29. April 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Bg-act. 1). Das besagte Gesuch ist somit nicht innert 30 Tagen ab dem Kauf ein- gereicht worden, weshalb es grundsätzlich als verspätet anzusehen ist. 5. Zu prüfen ist weiter, ob es sich bei der Frist zur Einreichung des Beitrags- gesuchs (vgl. Art. 7 Abs. 2 des Energiegesetzes der Beschwerdegegnerin) um eine gesetzliche Frist handelt, welche gemäss Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhal- tung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) vom

20. März 2020 (Covid-19; SR 173.110.4) vom Inkrafttreten dieser Verord- nung bis und mit dem 19. April 2020 still stand.

- 7 - 5.1. Soweit nach dem anwendbaren Verfahrensrecht des Kantons gesetzliche Fristen über die Ostertage stillstanden, begann dieser Stillstand mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dauerte bis und mit dem 19. April 2020 (vgl. Art. 1 Abs. 1 Covid-19). Gemäss Art. 39 Abs. 1 VRG stehen gesetzli- che und gerichtlich bestimmte Fristen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still. Das Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege für den Kanton Graubünden gilt für das Verfahren in Verwal- tungs- und Verfassungssachen vor kantonalen Verwaltungs- und Gerichts- behörden (Art. 1 Abs. 1 VRG). Auf das Verwaltungsverfahren vor Regional- und Gemeindebehörden finden die allgemeinen Verfahrensgrundsätze so- wie die Bestimmungen über die Erläuterung, die Berichtigung, die Revision und die Vollstreckung Anwendung (Art. 2 VRG). 5.2. Art. 39 Abs. 1 VRG ist nicht im Katalog von Art. 2 VRG enthalten. In der Folge ist Art. 39 VRG auf das Verwaltungsverfahren vor den Gemeinde- behörden nicht anzuwenden. Auch in der Gemeindegesetzgebung der Be- schwerdegegnerin sind bezüglich Fristenstillstand keine Vorschriften vor- handen. Die Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Ver- waltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus ist somit nicht anwendbar. Demzufolge ist das Beitrags- gesuch für den Ersatz von Haushaltsgeräten des Beschwerdeführers of- fensichtlich verspätet eingereicht worden. Die Beschwerdegegnerin ver- neinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Beiträge für Haushalts- geräte daher zu Recht. 6. Zusammenfassend erweist sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2020 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Be- schwerde des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2020 abzuweisen ist. Die Staatsgebühr wird angesichts des geringen Verfahrensaufwands des Ein- zelrichters gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 400.-- festgesetzt. Diese sind zusammen mit den Kanzleiauslagen dem unterliegenden Beschwer-

- 8 - deführer aufzuerlegen (Art 73 Abs. 1 VRG). Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG wird Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufga- ben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zu- gesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Vorlie- gend besteht kein Anlass davon abzuweichen, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zuzuspre- chen ist.

E. 7 Aufl., Basel 2019, Art. 7 Rz. 7). Für Webangebote ist eine differenzierte Beurteilung vorzunehmen. Wenn die Website so aufgebaut ist, dass der Anbieter sein Angebot jederzeit und vergleichbar zu einer Auslage aus dem Netz nehmen kann, dann handelt es sich um einen Antrag im Sinne von Art. 7 Abs. 3 OR. Ist es hingegen eine Anpreisung von Leistungen, ver- gleichbar mit einem Prospekt, so ist dieses Angebot unter Art. 7 Abs. 2 OR zu subsumieren (vgl. FURRER/MÜLLER CHEN, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Zürich 2018, Rz. 9). Überdies legen die Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen (AGB) der B._____ AG fest, dass der Kaufvertrag für Produkte oder Dienstleistungen von B._____ AG mit B._____ AG zustande kommt, sobald die Kundschaft im Onlineshop, in einer der Filialen, per Te- lefon oder E-Mail ihre Bestellung aufgibt (Ziff. 3 Abs. 2 AGB).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-- zusammen Fr. 594.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 56

1. Kammer Einzelrichter Racioppi und Fässler als Aktuar ad hoc URTEIL vom 1. Juli 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Beitrag gemäss Energiegesetz

- 2 - 1. A._____ kaufte am 14. März 2020 zwei Haushaltsgeräte im Gesamtbetrag von Fr. 3'024.90 bei der B._____ AG (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2, beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2). 2. In der Folge reichte A._____ ein Beitragsgesuch für den Ersatz von Haus- haltsgeräten (Waschmaschine Fr. 300.-- und Wäschetrockner Fr. 300.--) bei der Gemeinde X._____ ein (Bg-act. 1). Die Gemeinde bestätigte am

12. Mai 2020 den Eingang des Beitragsgesuchs (Bg-act. 3). 3. Mit Entscheid vom 18. Mai 2020 lehnte die Gemeinde X._____ den An- spruch von A._____ auf Beiträge für Haushaltsgeräte ab. Begründend führte sie aus, dass das entsprechende Gesuch erst am 29. April 2020 und damit nicht fristgerecht eingereicht worden sei (vgl. Bg-act. 4). 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Juni 2020 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 18. Mai 2020 sowie die Bestätigung seines Anspruchs auf Beiträge für den Ersatz von Haushaltsgeräten in der Höhe von Fr. 600.--. Begründend führte er aus, dass die Bestellung zwar am 14. März 2020 getätigt wurde, die Liefe- rung nach X._____ aufgrund der "Coronavirus-Krise" jedoch erst viel später erfolgt sei. Zudem machte er geltend, dass es nicht zutreffe, dass das Bei- tragsgesuch erst am 29. April 2020 eingereicht worden sei. 5. Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2020 schloss die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sinngemäss auf Abweisung der Be- schwerde. Das Beitragsgesuch vom Beschwerdeführer sei über sechs Wo- chen nach dem Kaufdatum bei der Gemeinde eingegangen und dement- sprechend abgewiesen worden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 3 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Das angerufene Gericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [VRG; BR 370.100]). Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2020, worin dem Beschwerdeführer die Beiträge für den Ersatz von Haushalts- geräten nicht gewährt wurden. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlichen Überprüfung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden entscheidet gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streit- wert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgesehen ist. Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf Fr. 600.-- (vgl. Bg-act. 1). Zu- dem ist für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), weshalb das streitberufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf Art. 8 des Energiegesetzes des Kantons Graubünden (BEG; BR 820.200) ein kommunales Energiegesetz erlassen. Gemäss Art. 7 ff. des Energiegesetzes der Beschwerdegegnerin (Lescha d'energia per la vischnaunca X._____ [871.100]) werden unter an- derem Beiträge für den Ersatz von Haushaltsgeräten gewährt, wenn be- stimmte Voraussetzungen vorliegen. Das Beitragsgesuch für den Ersatz von Haushaltsgeräten ist innert 30 Tagen ab dem Kauf bei der Beschwer-

- 4 - degegnerin einzureichen (Art. 7 Abs. 2 des Energiegesetzes der Be- schwerdegegnerin). 3. In materieller Hinsicht ist strittig und zu prüfen, wann der Kauf der Haus- haltsgeräte stattgefunden beziehungsweise die Frist für die Einreichung des Beitragsgesuchs zu laufen begonnen hat. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Bestellung der Haushalts- geräte am 14. März 2020 im Internet getätigt worden sei. Die Lieferung der Haushaltsgeräte nach X._____ (und damit die Übergabe der Kaufge- genstände) sei jedoch viel später erfolgt. Ein Kauf sei erst abgeschlossen, wenn dem Käufer der Kaufgegenstand übergeben und ihm daran das Ei- gentum verschafft worden sei. Entsprechend ist der Beschwerdeführer der Meinung, dass bei der Prüfung der dreissigtägigen Frist nicht das Bestell- datum im Internet massgebend sei, sondern das effektive Lieferdatum. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin fest, dass sie nicht kontrol- liere, wann die Geräte geliefert und eingebaut würden, weshalb diese Da- ten für die An- beziehungsweise Aberkennung der Beiträge vollkommen irrelevant seien. Ausschlaggebend sei der Beweis für den Kauf des ener- gieeffizienten Gerätes. Um den mehrfachen Bezug von Beiträgen für das- selbe Gerät zu verhindern und eine Gleichbehandlung aller Gesuche zu gewährleisten, müssten die Rechnungs- und Zahlungsbelege/Quittungen innert 30 Tagen nach dem Kauf eingereicht werden. Dies sei auf dem An- tragsformular deutlich hervorgehoben. 3.2. Ein Vertragsschluss kommt grundsätzlich durch übereinstimmende gegen- seitige Willensäusserung der Parteien, mithin durch die ausdrückliche oder konkludente Annahme eines verbindlichen Antrags zum Abschluss eines Vertrages zustande (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergän- zung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR; SR 220]). Unter den Voraussetzungen von Art. 6 OR kommt ein Vertrag bereits dann zustande,

- 5 - wenn auf eine invitatio ad offerendum ein Akzept eintrifft, das unwiderspro- chen bleibt. Selbst sofortiger Widerspruch verhindert die Vertragsentste- hung nicht, wenn in der Einladung zur Offertstellung eine antizipierte An- nahmeerklärung enthalten ist (ZELLWEGER-GUTKNECHT, in: HON- SELL/VOGT/WIELAND [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I,

7. Aufl., Basel 2019, Art. 7 Rz. 7). Für Webangebote ist eine differenzierte Beurteilung vorzunehmen. Wenn die Website so aufgebaut ist, dass der Anbieter sein Angebot jederzeit und vergleichbar zu einer Auslage aus dem Netz nehmen kann, dann handelt es sich um einen Antrag im Sinne von Art. 7 Abs. 3 OR. Ist es hingegen eine Anpreisung von Leistungen, ver- gleichbar mit einem Prospekt, so ist dieses Angebot unter Art. 7 Abs. 2 OR zu subsumieren (vgl. FURRER/MÜLLER CHEN, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Zürich 2018, Rz. 9). Überdies legen die Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen (AGB) der B._____ AG fest, dass der Kaufvertrag für Produkte oder Dienstleistungen von B._____ AG mit B._____ AG zustande kommt, sobald die Kundschaft im Onlineshop, in einer der Filialen, per Te- lefon oder E-Mail ihre Bestellung aufgibt (Ziff. 3 Abs. 2 AGB). 3.3. Dem Kaufbeleg der B._____ AG (vgl. Bg-act. 2) kann sodann entnommen werden, dass die Bestellung am 14. März 2020 aufgegeben wurde. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der Kreditkarte bereits am

14. März 2020 Zahlung geleistet hat. Beim Webangebot der B._____ AG handelte es sich um einen Antrag, den der Beschwerdeführer angenom- men hat. Dass die B._____ AG die Haushaltsgeräte zu diesem Zeitpunkt noch nicht versandt hat ist unbeachtlich. Der Kauf der Haushaltsgeräte hat somit am 14. März 2020 stattgefunden. 4. Weiter streitig und zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer die Frist von 30 Tagen zur Einreichung des Beitragsgesuches eingehalten hat oder nicht.

- 6 - 4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den Eingang des Beitragsgesuches erst am 29. April 2020. Er macht geltend, dass das Beitragsgesuch in jedem Fall rechtzeitig eingereicht wurde. Aus den Akten ist jedoch nicht ersicht- lich, dass das Gesuch bereits früher eingegangen ist (vgl. Eingangsstem- pel, Bg-act. 1). Die Aussage des Beschwerdeführers, dass das Gesuch fristgerecht eingegangen sei, ist nicht hinreichend belegt. Nach dem allge- meinen auch in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsatz, wonach die Beweis- losigkeit einer Tatsache zuungunsten desjenigen ausschlägt, der aus ihrem Vorhandensein ein Recht ableitet, ist vorliegend zugunsten des Beschwer- degegners zu entscheiden. 4.2. Bei der Bestellung des Beschwerdeführers, d.h. am 14. März 2020, ist der Kaufvertrag abgeschlossen worden. Die dreissigtägige Frist zur Einrei- chung des Gesuches von Art. 7 Abs. 2 des Energiegesetzes der Beschwer- degegnerin begann somit am 15. März 2020 zu laufen (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRG) und endete am 13. April 2020 (vgl. Art. 7 Abs. 2 VRG). Das Beitragsgesuch für den Ersatz von Haushaltsgeräten ging jedoch frühestens am 29. April 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Bg-act. 1). Das besagte Gesuch ist somit nicht innert 30 Tagen ab dem Kauf ein- gereicht worden, weshalb es grundsätzlich als verspätet anzusehen ist. 5. Zu prüfen ist weiter, ob es sich bei der Frist zur Einreichung des Beitrags- gesuchs (vgl. Art. 7 Abs. 2 des Energiegesetzes der Beschwerdegegnerin) um eine gesetzliche Frist handelt, welche gemäss Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhal- tung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) vom

20. März 2020 (Covid-19; SR 173.110.4) vom Inkrafttreten dieser Verord- nung bis und mit dem 19. April 2020 still stand.

- 7 - 5.1. Soweit nach dem anwendbaren Verfahrensrecht des Kantons gesetzliche Fristen über die Ostertage stillstanden, begann dieser Stillstand mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dauerte bis und mit dem 19. April 2020 (vgl. Art. 1 Abs. 1 Covid-19). Gemäss Art. 39 Abs. 1 VRG stehen gesetzli- che und gerichtlich bestimmte Fristen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still. Das Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege für den Kanton Graubünden gilt für das Verfahren in Verwal- tungs- und Verfassungssachen vor kantonalen Verwaltungs- und Gerichts- behörden (Art. 1 Abs. 1 VRG). Auf das Verwaltungsverfahren vor Regional- und Gemeindebehörden finden die allgemeinen Verfahrensgrundsätze so- wie die Bestimmungen über die Erläuterung, die Berichtigung, die Revision und die Vollstreckung Anwendung (Art. 2 VRG). 5.2. Art. 39 Abs. 1 VRG ist nicht im Katalog von Art. 2 VRG enthalten. In der Folge ist Art. 39 VRG auf das Verwaltungsverfahren vor den Gemeinde- behörden nicht anzuwenden. Auch in der Gemeindegesetzgebung der Be- schwerdegegnerin sind bezüglich Fristenstillstand keine Vorschriften vor- handen. Die Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Ver- waltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus ist somit nicht anwendbar. Demzufolge ist das Beitrags- gesuch für den Ersatz von Haushaltsgeräten des Beschwerdeführers of- fensichtlich verspätet eingereicht worden. Die Beschwerdegegnerin ver- neinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Beiträge für Haushalts- geräte daher zu Recht. 6. Zusammenfassend erweist sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2020 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Be- schwerde des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2020 abzuweisen ist. Die Staatsgebühr wird angesichts des geringen Verfahrensaufwands des Ein- zelrichters gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 400.-- festgesetzt. Diese sind zusammen mit den Kanzleiauslagen dem unterliegenden Beschwer-

- 8 - deführer aufzuerlegen (Art 73 Abs. 1 VRG). Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG wird Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufga- ben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zu- gesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Vorlie- gend besteht kein Anlass davon abzuweichen, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zuzuspre- chen ist. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-- zusammen Fr. 594.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]